Zu den einzelnen Einwänden führte Dr. med. B._____ aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Angststörung seien insofern nicht korrekt, als für die Feststellung einer solchen die subjektiven Angaben des Patienten tatsächlich von primärer Bedeutung seien. Was allfällige dissoziative Zustände anbelange, habe er wohl nicht explizit nach solchen gefragt. Daher könne er zum diesbezüglichen Einwand nicht konkret Stellung nehmen. Abschliessend hielt er fest, aufgrund dieser Überlegungen und Antworten müsse er zunächst zum Schluss kommen, dass seine gutachterliche Beurteilung hinsichtlich Psychodiagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unverändert bleibe.