Nur so könne er beurteilen, ob Angaben, die ein Patient gemacht habe, tatsächlich vage ausgefallen seien oder ob sie nur vage angemutet hätten, und ob er Rückschlüsse gezogen habe, welche nicht dem eigentlichen Zustand des Patienten entsprochen hätten. Daher werde er auch im Falle, dass ihm lediglich die Tonaufnahme zugestellt werde, keine klare Stellung nehmen können. Damit er sich seriös zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Kritikpunkten äussern könnte, müsste er diesen – im Rahmen eines erneuten entsprechenden Auftrags – nochmals untersuchen können.