B._____ hielt fest, dass er selbst nicht mehr über die Tonaufnahme der Begutachtung verfüge, sich diese aber anhören können müsste, um zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung nehmen zu können. Allerdings müsse er einen Patienten grundsätzlich in einer psychiatrischen Untersuchung vor sich haben, um ihn beobachten und sich ein Gesamtbild über ihn machen zu können. Nur so könne er beurteilen, ob Angaben, die ein Patient gemacht habe, tatsächlich vage ausgefallen seien oder ob sie nur vage angemutet hätten, und ob er Rückschlüsse gezogen habe, welche nicht dem eigentlichen Zustand des Patienten entsprochen hätten.