Weiter werde bemängelt, seine Schlussfolgerungen seien weder schlüssig noch nachvollziehbar. Zudem habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tonaufnahme unter anderem angegeben, grosse Mühe gehabt zu haben, seine psychische Verfassung in Worte zu fassen, weshalb er bei der Schilderung seine Sätze häufig unvollständig gelassen habe, was wohl dazu geführt habe, dass er (der Gutachter) davon ausgegangen sei, dass die Schilderungen zu depressiven Symptomen und Ängsten vage geblieben seien. Dr. med. B.__