B._____ aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass seine gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (80 % arbeitsfähig in jeglicher leidensangepassten Tätigkeit) in krassem Widerspruch zur Einschätzung der behandelnden Psychiaterin stehe, welche den Beschwerdeführer für Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht für arbeitsfähig halte bzw. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von einer maximalen Leistungsfähigkeit von 20 bis 30 % ausgehe. Kritisiert werde hauptsächlich, dass er sich, etwa bei der Beurteilung der Angststörung, ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt habe.