1.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht mit den Verfügungen vom 5. und 17. September 2024 ab dem 1. September 2021 lediglich eine Viertels-Invalidenrente und -4- ab dem 1. Januar 2024 eine Invalidenrente von 47.5 % einer ganzen Rente zugesprochen hat (VB 333; 334).