Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, das psychiatrische Teilgutachten erfülle "die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten und Gutachten" nicht, auf die darin enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne folglich nicht abgestellt werden. Tatsächlich verfüge er, wie die ihn behandelnde Psychiaterin bestätigt und sich im Rahmen der beruflichen Massnahmen auch gezeigt habe, noch über eine Leistungsfähigkeit von unter 20 % (vgl. Beschwerde S. 8 ff.).