] und rheumatologisches Teilgutachten von Dr. med. D._____, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 7. September 2022) von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 % in jeglicher angepassten Tätigkeit und damit von einer invaliditätsbedingten Einkommenseinbusse von 43 bzw. – ab 1. Januar 2024 – von 49 % auszugehen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 333 S. 4). Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, das psychiatrische Teilgutachten erfülle "die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten und Gutachten" nicht, auf die darin enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne folglich nicht abgestellt werden.