1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die per 1. September 2021 respektive 1. Januar 2024 verfügte Zusprache der Viertels- bzw. Rente von 47.5 % einer ganzen Invalidenrente damit, dass betreffend die Zeit nach Abschluss der beruflichen Massnahmen Ende August 2021 gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 6. Dezember 2022 (psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2022 [unter Berücksichtigung der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung von lic. phil. C._____] und rheumatologisches Teilgutachten von Dr. med.