1. 1.1. Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 19. November 2012 nach einem Hirninfarkt rechts frontal und parietal zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach der Durchführung von beruflichen Massnahmen und entsprechenden, die Einholung eines neurologischen Gutachtens einschliessenden Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2017 für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 54 % beruhende befristete halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs in der Folge in Rechtskraft.