Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.500 / sr / bs Art. 68 Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Monica Armesto, Advokatin, Hauptstrasse 31, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 5. und 17. September 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 19. November 2012 nach einem Hirninfarkt rechts frontal und parietal zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) an. Nach der Durchführung von beruflichen Massnahmen und entsprechenden, die Einholung eines neurologischen Gutachtens ein- schliessenden Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2017 für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 54 % be- ruhende befristete halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs in der Folge in Rechtskraft. 1.2. Am 16. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV an. Vom 11. August 2020 bis im August 2021 gewährte ihm die Beschwerdegegnerin berufliche Rein- tegrationsmassnahmen, welche sich als nicht zielführend erwiesen und deshalb eingestellt wurden. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin er- werbliche und medizinische Abklärungen, welche auch die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (Fachgebiete Rheumatologie und Psychiatrie inkl. neuropsychologischer Zusatzabklärung) umfassten. Nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren, der Einholung einer ergänzenden Beurtei- lung des begutachtenden Psychiaters sowie Rücksprache mit dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Verfügungen vom 5. und 17. September 2024 vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2023 eine Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2024 eine Invalidenrente von 47.5 % einer ganzen Rente zu. 2. 2.1. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügungen vom 5. September 2024, zugestellt am 7. September 2024 und vom 17. September 2024, zugestellt am 20. September 2024, seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente nach Massgabe einer Invalidität von mindestens 70 % auszurichten. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die An- gelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. -3- 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgelt- lichem Rechtsbeistand zu gewähren. 4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Okto- ber 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 6. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Monica Armesto, Advoka- tin, Frick, zu seiner unentgeltlichen Vertreterin ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die per 1. September 2021 respek- tive 1. Januar 2024 verfügte Zusprache der Viertels- bzw. Rente von 47.5 % einer ganzen Invalidenrente damit, dass betreffend die Zeit nach Abschluss der beruflichen Massnahmen Ende August 2021 gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 6. Dezember 2022 (psychiatrisches Teil- gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 5. Dezember 2022 [unter Berücksichtigung der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung von lic. phil. C._____] und rheumato- logisches Teilgutachten von Dr. med. D._____, Facharzt für Rheumatolo- gie und Allgemeine Innere Medizin, vom 7. September 2022) von einer Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 % in jeglicher angepassten Tätigkeit und damit von einer invaliditätsbedingten Einkommenseinbusse von 43 bzw. – ab 1. Januar 2024 – von 49 % auszugehen sei (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 333 S. 4). Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, das psychiatrische Teilgutachten erfülle "die Anforde- rungen an den Beweiswert von Arztberichten und Gutachten" nicht, auf die darin enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne folglich nicht abge- stellt werden. Tatsächlich verfüge er, wie die ihn behandelnde Psychiaterin bestätigt und sich im Rahmen der beruflichen Massnahmen auch gezeigt habe, noch über eine Leistungsfähigkeit von unter 20 % (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer zu Recht mit den Verfügungen vom 5. und 17. September 2024 ab dem 1. September 2021 lediglich eine Viertels-Invalidenrente und -4- ab dem 1. Januar 2024 eine Invalidenrente von 47.5 % einer ganzen Rente zugesprochen hat (VB 333; 334). 2. Beim vom Beschwerdeführer am 16. August 2019 gestellten Leistungsbe- gehren handelt es sich um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher (u.a.), dass es seit der Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 7. November 2017, mit welcher dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Mai bis am 31. Juli 2014 eine befristete halbe Invali- denrente (VB 151 S. 4) zugesprochen wurde, zu einer anspruchsrelevan- ten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen ist (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Da das Vorliegen einer anspruchsrelevanten Än- derung – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 179 S. 4) – unbestritten ist, erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen. 3. 3.1. In den angefochtenen Verfügungen vom 5. und 17. September 2024 (VB 333; 334) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hin- sicht insbesondere auf das bidisziplinäre psychiatrische (die Ergebnisse der neuropsychologischen Zusatzabklärung durch lic. phil. C._____ be- rücksichtigende) und rheumatologische Gutachten von Dr. med. B._____ und Dr. med. D._____ (VB 302). In der interdisziplinären Beurteilung vom 6. Dezember 2022 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit gestellt (VB 302 S. 105 f.): "- Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei - […] - Anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD10 F60.5) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD10 F33.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD10 F45.41) - Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung (gemäss neu- ropsychologischem Gutachten von Herrn lic. phil. C._____, Bern, vom 17.11.2022)" Die Gutachter diagnostizierten noch weitere (ausschliesslich) somatische Gesundheitsstörungen, welche die Arbeitsfähigkeit indes nicht einschränk- ten (vgl. VB 302 S. 106 f.). Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, in der bis- herigen Tätigkeit als Koch bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Ar- beitsfähigkeit mehr und liege aus psychiatrischer und neuropsychologi- scher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor. In einer angepassten Tätig- keit bestehe aus rheumatologischer Sicht für leichte Tätigkeiten (rücken- schonend) eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Aus psychiatrischer und neu- ropsychologischer Sicht bestehe in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des -5- ersten Arbeitsmarktes eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Interdisziplinär liege in der bisherigen Tätigkeit als Koch seit April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 80 % vor. Die Ar- beitsunfähigkeiten aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich nicht addieren, da bei einem reduzierten Pensum die Möglichkeit bestehe, vermehrt Pausen einzulegen, was sowohl den somatischen als auch den psychiatrischen Einschränkungen Rechnung trage (VB 302 S. 108). 3.2. In der – von der Beschwerdegegnerin aufgrund der vom Beschwerdeführer im Einwand gegen den Vorbescheid vom 24. Januar 2023 (VB 309) geäus- serten Kritik am psychiatrischen Teilgutachten (vgl. VB 315; 318) eingehol- ten – ergänzenden Stellungnahme vom 29. Dezember 2023 führte Dr. med. B._____ aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass seine gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (80 % arbeitsfähig in jeglicher leidensangepassten Tätigkeit) in krassem Widerspruch zur Ein- schätzung der behandelnden Psychiaterin stehe, welche den Beschwerde- führer für Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht für arbeitsfähig halte bzw. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von einer maximalen Leistungsfähigkeit von 20 bis 30 % ausgehe. Kritisiert werde hauptsächlich, dass er sich, etwa bei der Beurteilung der Angststörung, ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt habe. Es werde auch auf disso- ziative Zustände hingewiesen, welche er nicht erwähnt habe, und auch seine Beurteilung der ICF-Kriterien werde kritisch beurteilt. Weiter werde bemängelt, seine Schlussfolgerungen seien weder schlüssig noch nach- vollziehbar. Zudem habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tonauf- nahme unter anderem angegeben, grosse Mühe gehabt zu haben, seine psychische Verfassung in Worte zu fassen, weshalb er bei der Schilderung seine Sätze häufig unvollständig gelassen habe, was wohl dazu geführt habe, dass er (der Gutachter) davon ausgegangen sei, dass die Schilde- rungen zu depressiven Symptomen und Ängsten vage geblieben seien. Dr. med. B._____ hielt fest, dass er selbst nicht mehr über die Tonauf- nahme der Begutachtung verfüge, sich diese aber anhören können müsste, um zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung nehmen zu kön- nen. Allerdings müsse er einen Patienten grundsätzlich in einer psychiatri- schen Untersuchung vor sich haben, um ihn beobachten und sich ein Ge- samtbild über ihn machen zu können. Nur so könne er beurteilen, ob An- gaben, die ein Patient gemacht habe, tatsächlich vage ausgefallen seien oder ob sie nur vage angemutet hätten, und ob er Rückschlüsse gezogen habe, welche nicht dem eigentlichen Zustand des Patienten entsprochen hätten. Daher werde er auch im Falle, dass ihm lediglich die Tonaufnahme zugestellt werde, keine klare Stellung nehmen können. Damit er sich seriös zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Kritikpunkten äussern könnte, müsste er diesen – im Rahmen eines erneuten entsprechenden Auftrags – nochmals untersuchen können. Er müsse allerdings anmerken, dass er in der Erhebung psychischer Beschwerden viel Erfahrung habe, aber er über- -6- lasse die Beurteilung, ob eine erneute psychiatrische Begutachtung not- wendig sei, dem RAD-Arzt (vgl. VB 323 S. 2 f.). Zu den einzelnen Einwänden führte Dr. med. B._____ aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Angststörung seien insofern nicht korrekt, als für die Feststellung einer solchen die subjektiven Angaben des Patienten tatsächlich von primärer Bedeutung seien. Was allfällige dissozi- ative Zustände anbelange, habe er wohl nicht explizit nach solchen gefragt. Daher könne er zum diesbezüglichen Einwand nicht konkret Stellung neh- men. Abschliessend hielt er fest, aufgrund dieser Überlegungen und Ant- worten müsse er zunächst zum Schluss kommen, dass seine gutachterli- che Beurteilung hinsichtlich Psychodiagnostik und Beurteilung der Arbeits- fähigkeit unverändert bleibe. Allerdings bestünden gewisse Unsicherhei- ten, denn die Einwände des Beschwerdeführers könnten – wie aus seiner Stellungnahme hervorgehe – zunächst auch nachvollzogen werden (vgl. VB 323 S. 3). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten (sowie den Anforderungen in Art. 72bis IVV für bi- und polydisziplinäre Gutachten entsprechenden) Gutachten externer Spezialärzte darf Beweis- wert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kie- ser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der somatischen Beschwerden auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. D._____ vom 7. September 2022 (VB 298 S. 3 ff.) abstellte, wird vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet. -7- 4.4. 4.4.1. Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer das psychiatrische Teilgut- achten von Dr. med. B._____ vom 5. Dezember 2022 (VB 302 S. 145 ff.) als nicht schlüssig und nachvollziehbar und macht geltend, der Beweiswert müsse ihm abgesprochen werden (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Er bringt im Wesentlichen vor, die gutachterliche Einschätzung, wonach er in einer an- gepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, stehe in krassem Wider- spruch zur Einschätzung seiner behandelnden Psychiaterin und widerspre- che auch der Einschätzung der Arbeitsagogen der Stiftung E._____ dia- metral. Zudem habe der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 29. Dezember 2023 selber eingeräumt, dass gewisse Unsicherheiten be- stehen würden (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). 4.4.2. 4.4.2.1. Den Berichten der behandelnden Ärztin sowie der Stiftung E._____, welche für die Durchführung der im September 2020 begonnenen beruflichen In- tegrationsmassnahmen zuständig war (vgl. VB 267 S. 1), ist im Wesentli- chen das Nachfolgende zu entnehmen: 4.4.2.2. Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte am 17. Mai 2021, sie schätze die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – auch für die Zukunft – auf weniger als 20 % ein. Aktuell bestehe sogar lediglich eine Leistungsfähigkeit von 5-10 %, aber diese dürfte sich noch leicht verbessern, wenn sich das Umfeld und der rein körperliche Gesund- heitszustand stabilisieren würden. Der Beschwerdeführer sei gewisser- massen psychisch in eine Abwärtsspirale geraten. Seine Angst- und Panik- zustände hätten seine Versagensängste bei überhöhten Selbstansprüchen und einer teils realitätsfremden Selbsteinschätzung gegenseitig so sehr po- tenziert, dass er teils in dissoziative Zustände geraten sei und ihm sein Denken, Fühlen und Handeln sowie seine verbale Kommunikationsfähig- keit buchstäblich momentweise abhandengekommen seien (vgl. VB 251). 4.4.2.3. Im Abschlussbericht der Stiftung E._____ für den Zeitraum 1. Juni bis 31. August 2021 wurde festgehalten, das externe Arbeitstraining habe ab- gebrochen werden müssen. Die Präsenz habe nur bedingt bei 4 Stunden an 4 Tagen stabilisiert werden können und es sei zu vielen Absenzen ge- kommen. Die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit seien eingeschränkt und lägen bei 10-20 %. Der Beschwerdeführer sei nicht vermittelbar für eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt. Denkbar sei eine Anstellung in ge- schütztem Rahmen. Hinsichtlich der Gründe dafür, dass die vereinbarten Ziele nicht hätten erreicht werden können, verwies die "Ressortleiterin -8- Berufliche Massnahmen" der Stiftung E._____ auf (nicht spezifizierte) Be- richte von Dr. med. F._____ (vgl. VB 266 S. 11 f.). 4.4.3. Bezüglich der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers durch den Gutachter Dr. med. B._____ einerseits und die behandelnde Ärztin sowie die zuständigen Personen der Stiftung E._____ andererseits ist festzuhalten, dass der Gutachter seine Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit zwar an sich nachvollziehbar begründete (VB 302 S. 170 ff.) und die abweichenden Beurteilungen und Feststellungen in den ihm durch- aus bekannten Vorakten auch vermerkte (VB 302 S. 161, 169). Allerdings legte er nicht dar, weshalb er (implizit) zum Schluss gelangte, dass die Be- urteilung der behandelnden Psychiaterin nicht zutreffe. Dass er die von die- ser erwähnten dissoziativen Zustände (vgl. VB 251) in seinem Teilgutach- ten nicht thematisiert hatte, räumte er in seiner ergänzenden Stellung- nahme vom 29. Dezember 2023 denn auch ein (VB 323 S. 3). Er äusserte sich jedoch nicht dazu, ob aufgrund der von Dr. med. F._____ erwähnten dissoziativen Zustände gegebenenfalls von einer erheblicheren als der von ihm attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (auch) in einer ange- passten Tätigkeit auszugehen wäre. Folglich erweist sich das bidisziplinäre Gutachten in dieser Hinsicht als unvollständig. Überdies räumte der Gutachter ein, dass ihm die Überprüfung der Begrün- detheit der vom Beschwerdeführer an seinem Teilgutachten geäusserten Kritik, welche er für grundsätzlich durchaus nachvollziehbar befand (VB 323 S. 2 f.), selbst bei Vorliegen der Tonaufnahme der Begutachtung nicht möglich wäre und dazu vielmehr eine erneute Begutachtung stattfin- den müsste. Die Entscheidung, ob eine solche notwendig sei, überliess er dem RAD. Dabei anerkannte er, dass gewisse Unsicherheiten betreffend seine Beurteilung im Teilgutachten bestünden (VB 323 S. 2 f.). 4.4.4. RAD-Ärztin Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie und Praktische Ärztin, hielt daraufhin am 1. Juli 2024 fest, das Gut- achten von Dr. med. B._____ sei von sehr hoher Qualität und erfülle in je- der Hinsicht die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutach- ten. Dr. med. B._____ habe in seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 29. Dezember 2023 bekräftigt, dass seine gutachterliche Beurteilung hin- sichtlich Psychodiagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unverän- dert bleibe (VB 327 S. 2). Dass der Gutachter bekräftigt habe, dass er an seiner gutachterlichen Einschätzung festhalte, ist indes aktenwidrig. Viel- mehr brachte Dr. med. B._____ unmissverständlich zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der für ihn nachvollziehbaren entsprechenden Kritik des Beschwerdeführers (nach Lage der Akten durchaus zu Recht) Vorbe- halte betreffend seine Beurteilung im Teilgutachten vom 5. Dezember 2022 hat. -9- 4.4.5. Zusammenfassend bestehen damit konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit des psychiatrischen Teil- und damit auch des bidisziplinären Gut- achtens vom 6. Dezember 2022 (vgl. E. 4.2 hiervor), weshalb sich gestützt darauf nicht zuverlässig beurteilen lässt, in welchem Mass der Beschwer- deführer in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise in seiner Ar- beitsfähigkeit (auch) in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. Dem- entsprechend lässt sich auch dessen Rentenanspruch nicht abschliessend beurteilen. Da sich der relevante medizinische Sachverhalt als im Lichte der Untersuchungsmaxime nicht rechtsgenüglich erstellt erweist (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG), rechtfertigt es sich (entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers [vgl. Beschwerde S. 10 Rz. 19]), die Sache – eventualantragsgemäss – zur weiteren Abklä- rung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei ist insbesondere die Ar- beits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers im retrospektiven zeitlichen Ver- lauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt zu bestimmen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen. In Anbetracht des unvollständig abgeklärten anspruchsrelevanten medizi- nischen Sachverhalts erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vor- bringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügungen vom 5. und 17. September 2024 (VB 333; 334) auf- zuheben sind und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. - 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 5. und 17. September 2024 aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 26. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh