Der psychiatrische Gutachter nahm in der Folge ebenfalls Stellung zu den im Austrittsbericht der Rehaklinik C._____ dokumentierten Befunden (vgl. E. 4.1.2. hiervor) und führte überzeugend aus, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits anlässlich der ABI-Begutachtung im Sommer 2021, vor dem Klinikeintritt nicht in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung gestanden habe, was ein Hinweis für das Fehlen einer langandauernden, mittelschweren oder schweren Depression darstelle (VB 143 S. 2). Auch den weiteren Ausführungen der behandelnden Ärzte der Rehaklinik C._____ sind keine neuen, bisher unberücksichtigten Aspekte zu entnehmen.