Aus psychiatrischer Sicht wurde sodann im Austrittsbericht der Rehaklinik C._____ hinsichtlich der geklagten anhaltenden Schmerzen dieselbe Diagnose gestellt wie im ABI-Gutachten vom 18. Oktober 2021, wonach eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen vorliege (vgl. VB 114 S. 10 und 139 S. 2), und überdies eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Der psychiatrische Gutachter nahm in der Folge ebenfalls Stellung zu den im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___