Somit berücksichtigten die ABI-Gutachter die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen in ihrer Beurteilung. Sie kamen in Kenntnis und Würdigung der von ihnen erhobenen Befunde, der medizinischen Vorberichte und der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestehe, welche zu einer eingeschränkten Durchhaltefähigkeit mit etwas erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduzierter Leistungsfähigkeit führe (vgl. VB 114 S. 11), weshalb die Arbeitsfähigkeit um 20 % einschränkt sei (vgl. VB 114 S. 13; S. 43).