Aktuell sei die Beschwerdeführerin durch die chronischen Schmerzen, die finanziellen Schwierigkeiten sowie die fehlenden Perspektiven belastet (vgl. VB 114 S. 11). Somit berücksichtigten die ABI-Gutachter die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen in ihrer Beurteilung.