Weder die chronischen Na- cken- oder thorakalen Beschwerden noch die chronischen Handbeschwerden beidseits würden zu einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führen. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden verantwortlich sei gemäss aktueller psychiatrischer Beurteilung eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aktuell sei die Beschwerdeführerin durch die chronischen Schmerzen, die finanziellen Schwierigkeiten sowie die fehlenden Perspektiven belastet (vgl. VB 114 S. 11).