So führten die Gutachter in der interdisziplinären medizinischen Beurteilung aus, dass aus orthopädischer Sicht die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht klar begründet werden könnten. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck angesichts der objektivierbaren radiologischen Befunde im Bereich der Hüfte (ventrale Labrum- und chondrale Läsion sowie Herniation pit im MRI vom 29. Juni 2016) sowie der lumbovertebralen Beschwerden bei radiologisch objektivierter Diskusprotrusion LWK4/5 und mehrsegmentalen lumbalen Spondylarthrosen.