Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 114 S. 10 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftigte medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 5.1. f. hiervor). Die im Nachgang zum Gutachten bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichte (VB 119 S. 4, 127 und 139), wurden in den ergänzenden Stellungnahmen der ABI-Gutachtern vom 20. Juni 2022 sowie vom 2. Mai 2023 ausführlich und nachvollziehbar gewürdigt (VB 128 und 143; vgl. E. 4.1.1. f. hiervor).