Zusammenfassend wurde aus psychiatrischer Sicht konstatiert, dass auch in Anbetracht der in der Zwischenzeit eingegangenen Akten an den Schlussfolgerungen gemäss Gutachten vom 18. Oktober 2021 festgehalten werde. Bei der Beschwerdeführerin bestehe in jeder beruflichen Tätigkeit eine Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (VB 143 S. 2). 5. 5.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche -8-