Im Austrittsbericht sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin zukünftig ambulante Termine organisieren wolle. Daraus könne geschlossen werden, dass sie sich vor dem Klinikaufenthalt nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe geplant gehabt, nach Klinikaustritt ihre berufliche Tätigkeit in reduziertem Pensum wieder aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe – wie bereits anlässlich der Begutachtung – auch vor dem Klinikeintritt nicht in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung gestanden. Dies sei ein Hinweis darauf, dass sie nicht an einer langandauernden, mittelschweren oder schweren Depression leide.