und stellte – auf entsprechende Empfehlung ihres RAD (VB 141 S. 3) – weitere Ergänzungsfragen (VB 142) an die ABI-Gutachter. Diese nahmen am 2. Mai 2023 dazu Stellung und führten aus, dass aus somatischer Sicht festzustellen sei, dass der Bericht der Orthopädie des Kantonsspitals D._____ vom 6. Mai 2022 die Befunde und Einschätzungen des Gutachtens vollumfänglich bestätige. Im Kantonsspital D._____ seien im März 2022 ein MRI der HWS und der LWS veranlasst worden, welche beide keine radikuläre Symptomatik ergeben hätten; es habe sich weder die Indikation für eine Infiltration noch für eine Operation ergeben.