4.1.2. Nach Kenntnisnahme der ergänzenden Stellungnahme der ABI-Gutachter vom 20. Juni 2022 (siehe E. 4.1.1. hiervor) reichte die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Stellungnahme bei der Beschwerdegegnerin ein, worin sie darauf hinwies, dass sie zwischenzeitlich stationär in der Rehaklinik C._____ der Rehaklinik B._____ behandelt worden sei (VB 134). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin den diesbezüglichen Austrittsbericht vom 1. Dezember 2022 (VB 139 S. 2 ff.) ein und stellte – auf entsprechende Empfehlung ihres RAD (VB 141 S. 3) – weitere Ergänzungsfragen (VB 142) an die ABI-Gutachter