Die hausärztliche Attestierung der Arbeitsunfähigkeit stimme retrospektiv mit der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin überein, was aus hausärztlicher Sicht nachvollziehbar sei, aus gutachterlicher Sicht jedoch nicht bzw. nur partiell, wie im Gutachten dargelegt worden sei. Im gleichen Sinne könne zum Schreiben der Beschwerdeführerin argumentiert werden, welche ihre subjektive Arbeitsfähigkeit als quasi "objektive Richtschnur" herbeiziehe, um nachzuweisen, dass die Aussagen des Gutachtens nicht stimmen würden.