4.1.1. Infolge der Einwände der Beschwerdeführerin (VB 119) gegen den Vorbescheid vom 30. November 2021 (VB 116) und der damit eingereichten medizinischen Unterlagen (VB 119 S. 3 f.) wurden die ABI-Gutachter erneut um Stellungnahme gebeten. Diese führten am 20. Juni 2022 aus, der Hausarzt bringe in seinem Bericht vom 6. Januar 2022 keine neuen Argumente vor, die an der Situation zum Zeitpunkt des Gutachtens mit gleichen vorhandenen medizinischen aktenmässigen Befunden und Diagnosen etwas ändern würden. Die hausärztliche Einschätzung sei im Gutachten bereits einbezogen worden.