Da die fragliche ergänzende Stellungnahme der ABI-Gutachter keine eigenständige fachmedizinische Einschätzung enthält, sondern eine Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten darstellt, würde die Gehörsverletzung jedenfalls nicht besonders schwer wiegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2008 vom 13. März 2009 E. 3). Rechtsprechungsgemäss wäre daher auch im Falle einer Gehörsverletzung von deren Heilung auszugehen, da das Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen).