Die ergänzende Stellungnahme bestätigt dann auch lediglich die Schlussfolgerungen der ABI-Gutachter in ihrem Gutachten vom 18. Oktober und der bereits verfassten ergänzenden Stellungnahme vom 20. Juni 2022, die der Beschwerdeführerin zugestellt worden waren (VB 114 und 128; 130). Da die fragliche ergänzende Stellungnahme der ABI-Gutachter keine eigenständige fachmedizinische Einschätzung enthält, sondern eine Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten darstellt, würde die Gehörsverletzung jedenfalls nicht besonders schwer wiegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2008 vom 13. März 2009 E. 3).