Auch bei Annahme einer Gehörsverletzung würde diese allerdings nicht besonders schwer wiegen. So wurden in der besagten ergänzenden Stellungnahme der ABI-Gutachter keine zusätzlichen Abklärungen vorgenommen, sondern einzig die Frage beantwortet, ob nach Eingang der neuen medizinischen Berichte weiterhin an der gutachterlichen Beurteilung vom 19. Oktober 2021 festgehalten werde (VB 142). Die ergänzende Stellungnahme bestätigt dann auch lediglich die Schlussfolgerungen der ABI-Gutachter in ihrem Gutachten vom 18. Oktober und der bereits verfassten ergänzenden Stellungnahme vom 20. Juni 2022, die der Beschwerdeführerin zugestellt worden waren (VB 114 und 128; 130).