schwerdegegnerin nach Eingang des Einwands gegen den Vorbescheid noch eine ergänzende Beurteilung der ABI-Gutachter sowie eine Stellungnahme ihres RAD-Arztes einholte (vgl. VB 148 S. 2) und auch den Austrittsbericht der Rehaklinik B._____ vom 1. Dezember 2022 erhalten hatte (vgl. VB 148 S. 1). Folglich hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, die Akten der Beschwerdegegnerin anzufordern und sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu zu äussern. Auch bei Annahme einer Gehörsverletzung würde diese allerdings nicht besonders schwer wiegen.