1. 1.1. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund eines Todesfalls sei sie in Nordmazedonien gewesen und habe die eingeschriebene Post (konkret das Schreiben vom 27. Juli 2023) nicht abholen können. Der Brief sei ihr nochmals zuzustellen (vgl. Beschwerde S. 1).