2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Februar 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 1. März 2024 verzichtete diese auf eine Stellungnahme. -3- 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. März 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: