2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2023 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.