Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2020 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.120 vom 16. Juli 2020 teilweise gutgeheissen, die fragliche Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.