Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts (E. 4.1.) ist daher das zum Zeitpunkt des (frühestmöglichen) Entstehens des Rentenanspruchs geltende Recht, mithin die am 1. Dezember 2023 in Kraft gestandene Fassung des IVG anwendbar. Entsprechend steht dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 60 % nach Art. 28b Abs. 1 IVG eine Rente im entsprechenden prozentualen Umfang einer ganzen Rente zu (E. 2.4.). Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.