5.3. Da der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten erst per Dezember 2023 entstanden ist, kann sich dieser nicht auf lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 berufen, da es sich in seinem Fall weder um eine (im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung am 1. Januar 2022) laufende Rente, noch um einen bereits entstandenen Rentenanspruch handelt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts (E. 4.1.) ist daher das zum Zeitpunkt des (frühestmöglichen) Entstehens des Rentenanspruchs geltende Recht, mithin die am 1. Dezember 2023 in Kraft gestandene Fassung des IVG anwendbar.