29 Abs. 1 IVG in der vorliegenden Konstellation ohnehin als unwesentlich. Art. 29 Abs. 1 IVG hält unmissverständlich fest, dass ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen kann und nicht etwa, eine Rente werde erst nach Ablauf von sechs Monaten ausgerichtet. Dies deckt sich sowohl mit der ratio legis zur Einführung dieser Frist (vgl. E. 2.3.) als auch mit dem Bestreben, die -6- Beschwerdegegnerin von der Abklärung für sie unwesentlicher Sachverhaltsfeststellungen zu verschonen (E. 2.2.).