Die Beschwerdegegnerin war aufgrund der Frist von Art. 29 Abs. 1 IVG indes nicht dazu gehalten, Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen, deren Erkenntnisse angesichts des frühestmöglichen Rentenbeginns per Dezember 2023 ohnehin irrelevant waren (vgl. E. 2.2.). Entsprechende Feststellungen in sachverhaltlicher Hinsicht hat sie denn auch (weder im Hinblick auf den Beginn des Wartejahrs noch auf eine nach dessen potentiellen Ablaufs bestehende Invalidität) nicht getroffen. Darüber hinaus erweist sich die Unterscheidung der Art der Fristen von Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG in der vorliegenden Konstellation ohnehin als unwesentlich.