5. 5.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist zwischen den Parteien unumstritten, dass sich der Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat (VB 6) und deshalb ein frühestmöglicher Rentenanspruch ab Dezember 2023 (vgl. E. 2.2.) zur Diskussion steht.