4. 4.1. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 150 V 323 E. 4 S. 328 mit Hinweisen). 4.2. Für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht (lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020).