3.2. Der Beschwerdeführer anerkennt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) sowohl diese Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung (Beschwerde Rz. 4) als auch den gestützt darauf im Prozentvergleich ermittelten Invaliditätsgrad von 60 % (vgl. VB 45/4). Dies gibt ausweislich der Akten auch zu keinerlei Weiterungen Anlass, sodass sowohl von einer Arbeitsunfähigkeit (in angestammter sowie angepassten Tätigkeiten) als auch von einem Invaliditätsgrad von 60 % ausgegangen werden kann. -5-