3. 3.1. Die angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Beurteilung der RAD-Ärztin med. pract. B._____, Fachärztin für Anästhesiologie, vom 8. April 2024. Diese hielt fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einem Morbus Crohn mit einer massiv erhöhten täglichen Stuhlgangfrequenz von bis zu 15 Mal täglich. Dadurch sei er bereits im privaten Alltagsgeschehen und in der beruflichen Tätigkeit stark beeinträchtigt.