Nach Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 40 % beträgt der Rentenanspruch 25 % und erhöht sich je zusätzlichem IV-Grad-Prozent um 2.5 %, so dass bei einem IV-Grad von 49 % ein Rentenanspruch von 47.5 % resultiert (Art. 28b Abs. 4 IVG). Bei einem IV-Grad von 50-69 % entspricht der Invaliditätsgrad dem prozentualen Anteil (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG).