-4- 2.4. Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung [aIVG]) bestand Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %; ein Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigte zum Bezug einer Dreiviertelsrente, ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wurde eine halbe Rente und ab einem solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet (vgl. BGE 135 V 319 E. 2.1 S. 320).