2.3. Zweck der Regelung von Art. 29 Abs. 1 IVG in Bezug auf die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und den Rentenbeginn war es, den Anreiz bei den Versicherten zu verstärken, sich möglichst frühzeitig, spätestens sechs Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, bei der Invalidenversicherung anzumelden, insbesondere um Eingliederungsmassnahmen zu einem Zeitpunkt in die Wege leiten zu können, in dem die Wahrscheinlichkeit für deren Wirksamkeit noch bedeutend höher ist als später (BGE 138 V 475 E. 3.2.1 S. 478 f. mit Hinweis auf die Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff., 4535 und 4568).