gültig gewesenen Recht zu beurteilen und ihm aufgrund der Übergangsbestimmungen zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung mithin eine altrechtliche Dreiviertelsrente zuzusprechen, da er das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts per 1. Januar 2022 bestanden habe (Beschwerde Rz. 6 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2024 (VB 45) zu Recht in Anwendung des ab 1. Januar 2022 geltenden Rechts eine Rente im Umfang von 60 % einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2023 zugesprochen hat.