Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin wandte in der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 45) das seit 1. Januar 2022 geltende Recht an und sprach dem Beschwerdeführer eine Rente von 60 % einer ganzen Rente ab dem 1. Dezember 2023 zu. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber zusammengefasst die Ansicht, sein Rentenanspruch sei nach dem bis zum 31. Dezember 2021 -3-