" 1. es sei die Verfügung vom 5. September 2024 aufzuheben; 2. es seien dem Versicherten die Invalidenleistungen auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Rechtsgrundlagen auszurichten unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen" 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 13. Januar 2025 verzichtete.