Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.499 / nb / GM Art. 59 Urteil vom 27. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Dr. phil. lic. iur. Karin Goy, Usteristrasse 10, 8001 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung, BVG Freizügigkeitskonten, Postfach, 8050 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 5. September 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27. Juni 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärun- gen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere hielt sie Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2024 eine Rente im Umfang von 60 % einer ganzen Rente ab dem 1. Dezember 2023 zu. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. es sei die Verfügung vom 5. September 2024 aufzuheben; 2. es seien dem Versicherten die Invalidenleistungen auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Rechtsgrundlagen auszurichten unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen" 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 13. Januar 2025 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin wandte in der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 45) das seit 1. Januar 2022 geltende Recht an und sprach dem Beschwerdeführer eine Rente von 60 % einer ganzen Rente ab dem 1. Dezember 2023 zu. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber zusammengefasst die Ansicht, sein Rentenanspruch sei nach dem bis zum 31. Dezember 2021 -3- gültig gewesenen Recht zu beurteilen und ihm aufgrund der Übergangs- bestimmungen zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung mithin eine altrechtliche Dreiviertelsrente zuzusprechen, da er das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts per 1. Januar 2022 bestanden habe (Beschwerde Rz. 6 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2024 (VB 45) zu Recht in Anwendung des ab 1. Januar 2022 geltenden Rechts eine Rente im Umfang von 60 % einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2023 zugesprochen hat. 2. 2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (vgl. BGE 138 V 475 E. 3.4 S. 480). Dies hat zur Folge, dass die IV-Stelle weder für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug noch für die ersten sechs Monate danach den Rentenanspruch zu prüfen hat, weshalb sie insoweit von Abklärungen freigestellt ist (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden- versicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 1 f. zu Art. 29 IVG). 2.3. Zweck der Regelung von Art. 29 Abs. 1 IVG in Bezug auf die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und den Rentenbeginn war es, den Anreiz bei den Versicherten zu verstärken, sich möglichst frühzeitig, spätestens sechs Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, bei der Invalidenversicherung anzumelden, insbesondere um Eingliederungs- massnahmen zu einem Zeitpunkt in die Wege leiten zu können, in dem die Wahrscheinlichkeit für deren Wirksamkeit noch bedeutend höher ist als später (BGE 138 V 475 E. 3.2.1 S. 478 f. mit Hinweis auf die Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff., 4535 und 4568). -4- 2.4. Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung [aIVG]) bestand Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %; ein Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigte zum Bezug einer Dreiviertelsrente, ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wurde eine halbe Rente und ab einem solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet (vgl. BGE 135 V 319 E. 2.1 S. 320). Nach Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 40 % beträgt der Rentenanspruch 25 % und erhöht sich je zusätzlichem IV-Grad-Prozent um 2.5 %, so dass bei einem IV-Grad von 49 % ein Rentenanspruch von 47.5 % resultiert (Art. 28b Abs. 4 IVG). Bei einem IV-Grad von 50-69 % entspricht der Invaliditätsgrad dem prozentualen Anteil (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). 3. 3.1. Die angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Beurteilung der RAD-Ärztin med. pract. B._____, Fachärztin für Anästhesiologie, vom 8. April 2024. Diese hielt fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einem Morbus Crohn mit einer massiv erhöhten täglichen Stuhlgangfrequenz von bis zu 15 Mal täglich. Dadurch sei er bereits im privaten Alltagsgeschehen und in der beruflichen Tätigkeit stark beeinträchtigt. In einem angepassten Belastungsprofil liege eine Arbeitsfähigkeit von max. 2 Tage/Woche mit jeweils einem Tag Pause dazwischen vor, wobei die Möglichkeit bestehen müsse, den Arbeitsplatz rasch zu verlassen, vermehrt Pausen (für die Stuhlentleerung und Körperpflege) einzulegen sowie sich sanitäre Anlage in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden müssten. Die angestammte Tätigkeit (selbstständig als "Aviation Trainer" [vgl. VB 6/3]) entspreche einer angepassten Tätigkeit (VB 40/3). 3.2. Der Beschwerdeführer anerkennt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) sowohl diese Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung (Beschwerde Rz. 4) als auch den gestützt darauf im Prozentvergleich ermittelten Invaliditätsgrad von 60 % (vgl. VB 45/4). Dies gibt ausweislich der Akten auch zu keinerlei Weiterungen Anlass, sodass sowohl von einer Arbeitsunfähigkeit (in angestammter sowie angepassten Tätigkeiten) als auch von einem Invaliditätsgrad von 60 % ausgegangen werden kann. -5- 4. 4.1. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 150 V 323 E. 4 S. 328 mit Hinweisen). 4.2. Für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht (lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020). 5. 5.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist zwischen den Parteien unumstritten, dass sich der Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 bei der Beschwerde- gegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat (VB 6) und deshalb ein frühestmöglicher Rentenanspruch ab Dezember 2023 (vgl. E. 2.2.) zur Diskussion steht. 5.2. Der Beschwerdeführer gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 142 V 547) zur unterschiedlichen Natur der Fristen von Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG sowie deren Bedeutung korrekt wieder. Er leitet daraus ab, dass zwischen einem materiellrechtlichen und einem formellen Rentenanspruch zu unterscheiden sei (Beschwerde Rz. 11). Allerdings lässt er dabei ausser Acht, dass für die materielle Entstehung eines Rentenanspruchs nach Ablauf des Wartejahres auch eine Invalidität von mindestens 40 % vorliegen muss (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Die Beschwerdegegnerin war aufgrund der Frist von Art. 29 Abs. 1 IVG indes nicht dazu gehalten, Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen, deren Erkenntnisse angesichts des frühestmöglichen Rentenbeginns per Dezember 2023 ohnehin irrelevant waren (vgl. E. 2.2.). Entsprechende Feststellungen in sachverhaltlicher Hinsicht hat sie denn auch (weder im Hinblick auf den Beginn des Wartejahrs noch auf eine nach dessen potentiellen Ablaufs bestehende Invalidität) nicht getroffen. Darüber hinaus erweist sich die Unterscheidung der Art der Fristen von Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG in der vorliegenden Konstellation ohnehin als unwesentlich. Art. 29 Abs. 1 IVG hält unmissverständlich fest, dass ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen kann und nicht etwa, eine Rente werde erst nach Ablauf von sechs Monaten ausgerichtet. Dies deckt sich sowohl mit der ratio legis zur Einführung dieser Frist (vgl. E. 2.3.) als auch mit dem Bestreben, die -6- Beschwerdegegnerin von der Abklärung für sie unwesentlicher Sachver- haltsfeststellungen zu verschonen (E. 2.2.). 5.3. Da der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten erst per Dezember 2023 entstanden ist, kann sich dieser nicht auf lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 berufen, da es sich in seinem Fall weder um eine (im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung am 1. Januar 2022) laufende Rente, noch um einen bereits entstandenen Rentenanspruch handelt. Nach den allgemeinen Grund- sätzen des intertemporalen Rechts (E. 4.1.) ist daher das zum Zeitpunkt des (frühestmöglichen) Entstehens des Rentenanspruchs geltende Recht, mithin die am 1. Dezember 2023 in Kraft gestandene Fassung des IVG anwendbar. Entsprechend steht dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 60 % nach Art. 28b Abs. 1 IVG eine Rente im entsprechenden prozentualen Umfang einer ganzen Rente zu (E. 2.4.). Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 27. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia