_, hätte er ansonsten nicht eine gutachterliche Beurteilung auf psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet als angezeigt erachtet. Der pauschale Hinweis der Beschwerdegegnerin darauf, dass mit den eingereichten Unterlagen kein neuer medizinischer Sachverhalt geltend gemacht werden könne (VB 160 S. 2), reicht in der vorliegenden Konstellation nicht aus, um einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ohne Vornahme weiterer Abklärungen abzuweisen.