3.2. Die Beschwerdegegnerin entschied mit angefochtener Verfügung vom 4. September 2024 kein Nichteintreten, sondern wies das Leistungsbegehren ab. Als Folge hiervon trat sie auf das Leistungsbegehren ein und ist damit verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen und für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Umstand, dass die Berichte von Dr. med. C._____ gemäss Dr. med. B._____ seine -5-