2.4. Mit Stellungnahme vom 26. Juli 2024 hielt Dr. med. B._____ dafür, dass die Einwände bzw. der Bericht von Dr. med. C._____ vom 3. Juli 2024 seine Einschätzung nicht zu beeinflussen vermöge. Der Bericht von Dr. med. C._____ beinhalte keinen nachvollziehbaren psychopathologischen Befund. Zur korrekten Erfassung der medizinischen Sachlage und Klärung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet, sei ein Gutachten auf psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet in Auftrag zu geben (VB 159 S. 2).